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§ 21 MinG - Durchführung und Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung setzt die Amtsbezüge fest. Ihr obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge. Die Landesregierung kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf andere Stellen übertragen.