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§ 68 BVerfGG - Antragssteller und Antragsgegner

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
BVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1104-1

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:

für den Bund die Bundesregierung,

für ein Land die Landesregierung.