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§ 38 ThürKWG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Amtliche Abkürzung
ThürKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 10 Abs. 1 Wähler beeinflusst, behindert oder erheblich belästigt oder wer entgegen § 10 Abs. 2 vor Ende der Wahlhandlung Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe veröffentlicht. Ordnungswidrig handelt auch, wer Mitglieder des Wahlvorstandes an der Ausübung ihrer Rechte nach § 35 behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.