§ 38 ThürKWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 10 Abs. 1 Wähler beeinflusst, behindert oder erheblich belästigt oder wer entgegen § 10 Abs. 2 vor Ende der Wahlhandlung Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe veröffentlicht. Ordnungswidrig handelt auch, wer Mitglieder des Wahlvorstandes an der Ausübung ihrer Rechte nach § 35 behindert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.