§ 7a LHG M-V - Verarbeitung personenbezogener Daten bei Online-Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Online- Prüfungen (digitale Prüfungsformate) ist nur zulässig
- 1.
zur Feststellung der Identität der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden,
- 2.
zur Beaufsichtigung der teilnehmenden Studierenden durch die prüfungsaufsichtsführenden Personen und
- 3.
zur Kontrolle und Beweissicherung bei Täuschungshandlungen.
(2) Werden bei Videokontrollen personenbezogene Daten aufgezeichnet, so sind diese unverzüglich nach dem Ende der Prüfung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn während der Prüfung Täuschungshandlungen festgestellt wurden oder Studierende eine Sichtung der Aufzeichnung durch den Prüfungsausschuss beantragen.
(3) Aufzeichnungen nach Absatz 2 werden bis zur Beendigung eines Rechtsbehelfsverfahrens Teil der Prüfungsakte und sind danach zu löschen.
(4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.