§ 8 HmbKatSG - Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 215-1
(1) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen bestimmen sich, auch soweit sie beim Katastrophenschutz mitwirken, nach den Vorschriften für die Hilfsorganisation, der sie angehören.
(2) § 24 gilt für Mitglieder privater Hilfsorganisationen entsprechend auch soweit sie an Übungen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt worden sind.