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§ 8 HmbKatSG - Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Amtliche Abkürzung
HmbKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
215-1

(1) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen bestimmen sich, auch soweit sie beim Katastrophenschutz mitwirken, nach den Vorschriften für die Hilfsorganisation, der sie angehören.

(2) § 24 gilt für Mitglieder privater Hilfsorganisationen entsprechend auch soweit sie an Übungen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt worden sind.