§ 65 ASOG Bln - Zuständigkeit und Verfahren bei gerichtlichen Anordnungen, Maßnahmen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für eine nach diesem Gesetz vorgesehene
- 1.
gerichtliche Anordnung polizeilicher Maßnahmen,
- 2.
gerichtliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzug und
- 3.
sonstige gerichtliche Entscheidung
das Amtsgericht Tiergarten zuständig.
(2) 1Für die in § 25b Absatz 3 und 5 sowie § 26b Absatz 6 und 8 vorgesehenen gerichtlichen Anordnungen, Bestätigungen und sonstigen Entscheidungen ist die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts Berlin I zuständig. 2§ 120 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich etwaiger Kostenentscheidungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.