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§ 65 ASOG Bln - Zuständigkeit und Verfahren bei gerichtlichen Anordnungen, Maßnahmen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für eine nach diesem Gesetz vorgesehene

  1. 1.

    gerichtliche Anordnung polizeilicher Maßnahmen,

  2. 2.

    gerichtliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzug und

  3. 3.

    sonstige gerichtliche Entscheidung

das Amtsgericht Tiergarten zuständig.

(2) 1Für die in § 25b Absatz 3 und 5 sowie § 26b Absatz 6 und 8 vorgesehenen gerichtlichen Anordnungen, Bestätigungen und sonstigen Entscheidungen ist die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts Berlin I zuständig. 2§ 120 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich etwaiger Kostenentscheidungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.