Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 GKV - Auflösung eines freiwilligen Mitglieds

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Amtliche Abkürzung
GKV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-32

Auch ohne Zustimmungserklärung des Kommunalen Versorgungsverbands gilt die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 für Angestellte eines freiwilligen Mitglieds ohne Dienstherrnfähigkeit, die am 1. Januar 1980 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Angehörige waren.