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§ 22 LWahlG - Entscheidungen des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Abstimmung sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.