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§ 60 KGSG - Kollidierende Rückgabeersuchen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Amtliche Abkürzung
KGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-26

Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Staaten oder zuständige Behörden des Herkunftsgebiets im Sinne des § 53 Absatz 1 Rückgabeersuchen und lässt sich nicht klären, welchem Staat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen Staaten oder zuständige Behörden des Herkunftsgebiets im Sinne des § 53 Absatz 1 schriftlich festgehalten und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt mitgeteilt worden ist.