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§ 27a LDSG - Datenschutzaufsicht für digitale Dienste

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde für digitale Dienste im Sinne des § 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; ber. 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.