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§ 17 SächsNatSchG - Naturparke
(zu § 27 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
653-2/2

In der Erklärung zum Naturpark ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.