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§ 15 LEG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LEG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
930.1

(1) Bestehende Rechte und die erteilten Genehmigungen nichtbundeseigener nicht öffentlicher Eisenbahnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und von Bergbahnen, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Im Übrigen unterliegen die Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf Übernahmerechte, die in Verleihungen des bisherigen Rechtes begründet sind, verzichten oder sie einschränken.