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§ 28 BremGebBeitrG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sowie an Stelle von Benutzungsgebühren vereinbarte Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.