§ 9a LPlanG LSA - Festlegung regionaler Teilflächenziele für die Windenergie an Land
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Zur Erfüllung der für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes verpflichtenden Ausweisung des prozentualen Anteils der Landesfläche für die Windenergie an Land, legt das Land Sachsen-Anhalt regionale Teilflächenziele fest, die in Summe die verpflichtenden Flächenbeitragswerte für das Land Sachsen-Anhalt erreichen.
(2) In jeder Planungsregion des Landes Sachsen-Anhalt ist durch die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft ein prozentualer Anteil der Regionsfläche nach Maßgabe der Anlage für Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Hierfür sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen. Zur Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen, ist die Größe der jeweiligen Planungsregion insgesamt der Anlage Spalte 3 zu entnehmen.
(3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften berichten der obersten Landesplanungsbehörde jährlich spätestens bis zum 31. Dezember schriftlich über den Stand zur Umsetzung der regionalen Teilflächenziele nach Absatz 2. Für die in diesem Zusammenhang geplanten und festgelegten Flächen für die Nutzung der Windenergie sollen zudem entsprechende standardisierte Daten geografischer Informationssysteme in nicht personenbezogener Form übermittelt werden.