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§ 17 VBVG - Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Amtliche Abkürzung
VBVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-34

(1) Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn

  1. 1.

    der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,

  2. 2.

    ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und

  3. 3.

    er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.

Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.