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§ 2 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
214-1

(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.

(2) Der Beschluss der Landesregierung wird durch das Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.