§ 2 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
(2) Der Beschluss der Landesregierung wird durch das Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.