Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 14 BayÖPNVG - ÖPNV-lnvestitionsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
BayÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
922-1-B

(1) Im ÖPNV-Investitionsplan sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im Voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach

  1. 1.

    Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs (Art. 2 Nr. 1 Buchst. e des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - BayGVFG),

  2. 2.

    Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Art. 2 Nr. 2 BayGVFG),

  3. 3.

    Umsteigeanlagen, Zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie Betriebshöfen und Zentralen Werkstätten (Art. 2 Nr. 3 BayGVFG),

  4. 4.

    Beschleunigungsmaßnahmen (Art. 2 Nr. 4 BayGVFG),

  5. 5.

    Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind (Art. 2 Nr. 5 BayGVFG),

  6. 6.

    Beschaffung von Linienomnibussen, Gelenkomnibussen, Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe sowie von Schienenfahrzeugen (Art. 2 Nr. 6 BayGVFG).

(2) Soweit erforderlich sind in den ÖPNV-lnvestitionsplan in Ergänzung des Nahverkehrsplans auch Angaben über bestehende und geplante Verkehrskooperationen sowie Erweiterungen des Linienangebots aufzunehmen. Nachrichtlich sind geplante Investitionen der vorhandenen Verkehrsunternehmen darzustellen.

(3) Der ÖPNV-lnvestitionsplan ist der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 1. Februar des Jahres vorzulegen, in dem der Investitionszeitraum beginnt. Die Aufsichtsbehörde leitet den ÖPNV-lnvestitionsplan unverzüglich an das Staatsministerium weiter.