§ 6b EnVKV - Anforderungen an technische Werbeschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)
- Amtliche Abkürzung
- EnVKV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-14-1
Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch
- 1.
Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder
- 2.
hingewiesen wird
- a)
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und
- b)
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.
Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.