§ 24l OBG - Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2060
(1) Zwischen Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist für die nach § 24b erhobenen Daten nicht zulässig.
(2) Die Ordnungsbehörden können an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
- 1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
- 2.
erforderlich ist zur
- a)
Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben,
- b)
Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,
- c)
Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte,
- d)
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
- e)
Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person.
(3) Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies
- 1.
gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, d oder e erforderlich ist,
- 2.
die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt oder
- 3.
der oder die Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.