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§ 7 KrW-/AbfG Bln - Abfallbilanzen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Das Land Berlin erstellt jährlich bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunftsbereiche der entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründe darzustellen. Soweit dem Land Berlin Erkenntnisse über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Überlassungspflicht ausgenommenen Abfälle vorliegen, sind diese in die Abfallbilanz aufzunehmen.

(2) Die Abfallbilanz ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder hat das Recht, bei der zuständigen Behörde in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.