§ 131 BayLTGeschO - Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über
- 1.
die Stärke eines Ausschusses;
- 2.
Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;
- 3.
die Abkürzung von Fristen;
- 4.
Sitzungszeiten und Tagesordnung;
- 5.
Vertagung der Sitzung;
- 6.
Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Redeliste oder der Aussprache;
- 7.
Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;
- 8.
Anträge auf getrennte Abstimmung;
- 9.
Anträge zur Geschäftsordnung;
- 10.
Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.