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Art. 54a BayStrWG - Straßenbaulast an beschränkt-öffentlichen Wegen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

(1) Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.

(2) Art. 49 gilt entsprechend.