§ 4 StiftGBbg - Anerkennung, Zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- StiftGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-4
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist die für die Anerkennung der Stiftung zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz.
(3) Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.