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§ 4 StiftGBbg - Anerkennung, Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Amtliche Abkürzung
StiftGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
28-4

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist die für die Anerkennung der Stiftung zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz.

(3) Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.