§ 40 LVerfSchG - Eilanordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Abweichend von § 39 Abs. 2 kann die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister bei Gefahr im Verzug den Vollzug der angeordneten Maßnahme anordnen; die Entscheidung der G 10-Kommission ist unverzüglich nachzuholen. § 15a Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Vollziehung nach Satz 1 sind darzulegen und zu begründen und der G 10-Kommission mit dem Antrag nach § 39 Abs. 3 vorzulegen.