§ 41 LDG - Ausschluss der Disziplinarbefugnis
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein. Dies gilt nicht für Rechte aus früheren Dienstverhältnissen, auf die sich die Abschlussverfügung nicht erstreckt.