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§ 6 VaG M-V - Beratung der Vertreter einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

(1) Zur Beratung hinsichtlich der notwendigen Einhaltung förmlicher Voraussetzungen einer geplanten Volksinitiative oder eines Volksbegehrens können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens schriftlich an den Landeswahlleiter wenden. Der Landeswahlleiter teilt innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Prüfantrages mit, ob die übersandten Unterlagen den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Anforderungen genügen.

(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative oder des Volksbegehrens ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehenderVorschriften, die den Anwendungsbereich zwingenden höherrangigen Rechts betreffen, das durch das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht unmittelbar selber geändert werden kann, können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens zur Frage der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit diesem höherrangigen Recht von der Landesregierung beraten lassen. Betrifft die Volksinitiative oder das Volksbegehren den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung, sind davon insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung umfasst. Diese sind anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss und die Vorschrift so ausführlich zu erläutern ist, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann; die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ist verpflichtet, einen Beratungstermin innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beratungsbitte anzubieten.