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§ 64 LVwG - Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften Behörden allgemeinverbindliche rechtswirksame Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstige Anordnungen erlassen dürfen, gelten § 56 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 1 und 2 entsprechend. Sie müssen auf die Rechtsvorschriften Bezug nehmen, die die Ermächtigung enthalten. Für die Bekanntmachung gilt § 60 Abs. 2 und 3.