Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 EnergieStG - Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch

Bibliographie

Titel
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Amtliche Abkürzung
EnergieStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-20

(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie

  1. 1.

    innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und

  2. 2.

    im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden;

sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.