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§ 21 VAbstG - Abstimmungstag

Bibliographie

Titel
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
103-1

Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident bestimmt den Abstimmungstag. Vorher sind die Vertrauenspersonen und die Landesregierung anzuhören. Nach Möglichkeit ist die Abstimmung mit der nächsten Wahl zusammenzulegen.