§ 11 SächsJG - Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Durch die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften kann mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle neben den in § 153 Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes Genannten auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand mindestens gleichwertig ist.
(2) Die Betrauung nach Absatz 1 sowie deren Änderung oder Aufhebung sollen schriftlich erfolgen.