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§ 46b SOG M-V - Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern und unter Betreuung stehenden Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

Werden personenbezogene Daten von Kindern ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten verarbeitet, sind die Sorgeberechtigten durch die verantwortliche Stelle zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung kann zurückgestellt werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt; § 46a Absatz 4 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten sinngemäß für unter Betreuung stehende Personen.