§ 18b LBG M-V - Höchstaltersgrenzen bei Dienstherrnwechsel
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
Bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit gelten die Altersgrenzen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. Satz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat. § 18a Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 4 und Absatz 8 bleiben entsprechend anwendbar. Für landesinterne Dienstherrnwechsel gilt dies nach Maßgabe des Versorgungslastenteilungsgesetzes entsprechend.