§ 95 HmbSG - Schulleitung an neuerrichteten Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.
(2) Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann. Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden. § 91 gilt sinngemäß.
(3) Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person vom Findungsausschuss vorgeschlagen, so kann sie ohne weitere Bewährungszeit gemäß § 94 Absatz 2 bestellt werden. Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 2 eingesetzte Person auch ohne Einleitung des Findungsverfahrens bestellen, wenn sie oder er sich bewährt hat. Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.