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Art. 2 GVVG - Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Amtliche Abkürzung
GVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind

  1. 1.

    das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) als oberste Behörde; es ist ferner obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden,

  2. 2.

    die Regierungen,

  3. 3.

    die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) als untere Behörden.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden sachlich zuständig. Das Staatsministerium kann anstelle der nachgeordneten Behörden tiergesundheitsrechtliche Anordnungen im eigenen Namen treffen, soweit dies bei Gefahr im Verzug oder in Fällen überörtlicher oder landesweiter Bedeutung für eine einheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist. Der weitere Vollzug der gemäß Satz 2 getroffenen Anordnungen obliegt der Behörde, an deren Stelle das Staatsministerium die Anordnung getroffen hat.

(3) Örtlich zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich abweichender Regelungen, für das gesamte Gebiet des Flughafens München - Franz Josef Strauß - das Landratsamt Erding. Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.

(4) Den unteren Behörden müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Fachkräfte des höheren Dienstes (Tierärzte) sowie jeweils das sonst erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.