§ 20 SpkG - Verwendung des Jahresüberschusses
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbleibende Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Ausschüttungen an die Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Zweckverbandsmitglieder, für gemeinnützige Zwecke erfolgen.
(2) Ausschüttungen dürfen nur unter Berücksichtigung des auf der Grundlage der mittelfristigen Finanz- und Geschäftsplanung festgestellten Eigenkapitalbedarfs erfolgen.
(3) Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag ganz oder teilweise den Rücklagen zugeführt werden (Vorwegzuführung).