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§ 23 KWG LSA - Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Ein Bewerber darf für dieselbe Wahl nicht in mehreren Wahlvorschlägen benannt werden. Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss der Bewerber dies versichern; er darf für dieselbe Wahl für keinen anderen Wahlvorschlag seine Zustimmung nach § 21 Abs. 8 abgegeben haben.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.