§ 86b SchulG LSA - Übergangsregelungen zu den §§ 5a und 5b
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestehende Integrierte Gesamtschulen mit einem gymnasialen Zweig ab dem 9. Schuljahrgang und den Schuljahrgängen 11 und 12 als Qualifikationsphase können spätestens bis zum Ende des vierten Schuljahres nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt weitergeführt werden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestehende Gemeinschaftsschulen der Organisationsformen
- 1.
ohne eigene gymnasiale Oberstufe in Kooperation mit dem Erwerb des Abiturs im Schuljahrgang 12 oder
- 2.
mit eigener gymnasialer Oberstufe mit dem Erwerb des Abiturs im Schuljahrgang 12
können spätestens bis zum Ende des vierten Schuljahres nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt weitergeführt werden.