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§ 31 JAPO - Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch sechs. Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl sechs entsprechend.

(2) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht und nicht in mehr als drei Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Zahl drei vermindert sich bei Erlass von zwei Arbeiten auf zwei. Wer nicht nach Satz 1 und 2 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die Einzelnoten, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie die sich nach Abs. 2 ergebende Rechtsfolge werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben. Im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.