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§ 11a LDSG - Entwicklung, Training, Testen, Validierung und Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Für die Entwicklung, das Training, das Testen, die Validierung und die Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen dürfen zum Zweck der Erfüllung von in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, wenn der Zweck des KI-Systems oder KI-Modells auf andere Weise nicht effektiv erreicht werden kann. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen weiterverarbeitet werden, wenn zusätzlich ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegt.