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§ 19 GtDBwVWehrtechnikVDV - Credit Points

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
Amtliche Abkürzung
GtDBwVWehrtechnikVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-17-4

Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen Studierende eine von der kooperierenden Hochschuleinrichtung festzulegende Anzahl von Credit Points erreichen, die sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System richtet. Sie müssen außerdem die Modulprüfungen nach den Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung sowie die Teilprüfungen der Laufbahnprüfung bestehen.