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§ 34 LFischG - Gültigkeitsdauer des Fischereischeins

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Der Fischereischein wird

  1. a)
    für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
  2. b)
    für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.

(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.