§ 34 LFischG - Gültigkeitsdauer des Fischereischeins
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 793
(1) Der Fischereischein wird
- a)für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
- b)für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.