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Art. 4 BayArchivG - Aufgaben der staatlichen Archive

Bibliographie

Titel
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Amtliche Abkürzung
BayArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2241-1-WFK

(1) Die staatlichen Archive sind die staatlichen Fachbehörden für alle Fragen des Archivwesens.

(2) Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Bayern und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen, das diese oder die staatlichen Archive übernommen haben.

(3) Die staatlichen Archive archivieren in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen. Sie können ferner Archivgut weiterer öffentlicher Stellen auf Grund von Vereinbarungen übernehmen; die Art. 6 bis 10 gelten, soweit die Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(4) Die staatlichen Archive können auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Für dieses Archivgut gelten nur die Art. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen die staatlichen Archive.

(5) Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei allen Archivgut betreffenden Entscheidungen. Das zuständige staatliche Archiv soll vor der Einführung und wesentlichen Änderungen informationstechnischer Systeme zur Erstellung, Verwaltung und Speicherung digitaler Unterlagen angehört werden, um eine künftige Archivierung sicherzustellen. Die staatlichen Archive können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Die staatlichen Archive sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.