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§ 96 MBG Schl.-H. - Übergangsregelung für Freistellungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:

"Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600Beschäftigten ein Mitglied
601 bis 1.000Beschäftigten zwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000Beschäftigten drei Mitglieder und bei

je angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied."