§ 96 MBG Schl.-H. - Übergangsregelung für Freistellungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:
"Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
| 300 bis 600 | Beschäftigten ein Mitglied |
|---|---|
| 601 bis 1.000 | Beschäftigten zwei Mitglieder, |
| 1.001 bis 2.000 | Beschäftigten drei Mitglieder und bei |
je angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied."