§ 7 LFischG - Eintragung von selbständigen Fischereirechten
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, werden von Amts wegen, die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.
(2) Selbstständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, sind zum 1. Januar 1985 erloschen, wenn nicht zuvor ihre Eintragung in das Fischereibuch beantragt wurde. In den Fällen des § 8 erlöschen sie mit Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Entstehen in ihrer veränderten Form, wenn nicht zuvor ihre Eintragung in das Fischereibuch beantragt wird.
(3) Ist im Fischereibuch für jemand ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Wasserbuches oder des Grundbuches und liegt kein sonstiger Nachweis des selbstständigen Fischereirechts vor, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereibuch und Wasserbuch, die Eintragungen im Wasserbuch denen im Fischereibuch vor.
(4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch geführt; in der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die Führung des Fischereibuchs für das gesamte Land einer oberen Fischereibehörde übertragen werden. Das Nähere über die Form und die Führung des Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung in das Fischereibuch regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.