§ 4c HGO - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) 1Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. 2Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden.
(2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.
(3) Die Gemeinde regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.