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§ 55 LRiG - Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Soweit dieser Titel keine Bestimmungen enthält, gelten für die Staatsanwaltsräte die Vorschriften für Richterräte des 1. und 2. Titels entsprechend.