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§ 38 LVerfGG M-V - Beitritt zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Antragsberechtigten beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.