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§ 25 LVerfSchG - Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde Informationen, soweit nach ihrer Beurteilung tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erforderlich sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist, von den öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften Informationen und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Das Ersuchen braucht nicht begründet zu werden; die Verfassungsschutzbehörde trägt die Verantwortung für dessen Rechtmäßigkeit. Ein Ersuchen soll nur dann gestellt werden, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die ersuchten Stellen haben die verlangten Informationen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bestehen nur allgemeine, nicht auf konkrete Fälle bezogene hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte nach § 5, so kann die Verfassungsschutzbehörde die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften nur verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten, die mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Die Verfassungsschutzbehörde kann auch Einsicht in die amtlichen Dateien und sonstigen Informationsbestände nehmen, soweit dies zur Aufklärung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten oder Bestrebungen zwingend erforderlich ist und durch eine andere Art der Übermittlung der Zweck der Maßnahme gefährdet oder Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit sowie auf im Einzelfall durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegende Merkmale zu beschränken.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a StPO bekannt geworden sind, ist für Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf deren Verwendung durch die Verfassungsschutzbehörde findet § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle eines Verlangens nach Absatz 2 oder § 18 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens durch die Verfassungsschutzbehörden und das diesbezügliche Verfahren ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens wird von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet.

(6) Die Verfassungsschutzbehörde kann Personen sowie die von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge zur Mitteilung über das Antreffen in dem polizeilichen Informationssystem ausschreiben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist und die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Eine polizeiliche Aufgabenwahrnehmung wird dadurch nicht veranlasst. Die Polizei übermittelt Erkenntnisse zum Antreffen der Person oder Feststellen des Kraftfahrzeugs an die Verfassungsschutzbehörde. Die Ausschreibung ist gegenüber der betroffenen Person sowie Dritten geheim zu halten. Die Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

(7) Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.