§ 93 LBesG M-V - Übergangsvorschrift zur Berücksichtigung von Berufserfahrung vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
Berechtigte, deren Erfahrungsdienstalter vor dem 1. Juni 2021 auf Grundlage des Landesbesoldungsgesetzes in seiner ab dem 1. August 2011 geltenden Fassung, die es durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 377) erlangt hat, festgesetzt worden ist, können innerhalb von einem Jahr seit dem 1. Juni 2021 eine Überprüfung ihres Erfahrungsdienstalters bei der zuständigen Stelle nach § 21 Absatz 1 Satz 6 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung beantragen. Die Überprüfung ist auf die Berücksichtigung von Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 23 Satz 4 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe beschränkt, dass die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für die dienstliche Verwendung förderlich sein müssen. Soweit nach Feststellung der zuständigen Stelle nach Satz 1 weitere Zeiten als Erfahrungszeit zu berücksichtigen sind, ist insoweit die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu ändern.