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§ 61 LFoG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Der Landesbetrieb Wald und Holz nimmt die nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen und Verordnungen den staatlichen Forstämtern, den unteren Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr.